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Anschaffung eines Stromspeichers und einer Photovoltaikanlage

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied, dass kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage zu gewähren ist.

Geklagt hatte eine GbR, die eine Aufdach-Solaranlage betrieb und eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches plante. Aus Finanzierunggründen wurde zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf später verschoben, um Fördermittel zu erhalten. Das Speichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der GbR verwendet wird.

Den Vorsteuerabzug für das Speichersystem lehnte das Finanzamt ab mit der Begründung, dass die Stromspeicher nachträglich angeschafft worden seien, sie der privaten Stromversorgung dienten und daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden können. Eine Ausnahme wäre nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht gekommen.

Das FG Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Der Strom wird ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der GbR verwendet und die Gesellschafter bezahlen kein Entgelt hierfür an die GbR. Das Batteriespeichersystem ziele daher nicht auf den Erlös von Einnahmen für die GbR.
Quelle: FG Baden-Württemberg

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