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Steuerliche Maßnahmen im Entlastungspaket

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Steuerentlastungsgesetz 2022 veröffentlicht, um damit auf Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich zu reagieren. Die Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom sind in den vergangenen Monaten drastisch gestiegen. Auch aufgrund der Ukraine-Krise ist zu erwarten, dass vor allem der Gaspreis noch einmal kräftig steigt.
Steuerliche Maßnahmen in der Übersicht:

Entfernungspauschale

Die anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – soll vorgezogen werden. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 soll sie 38 Cent betragen. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Bisher beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent. Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich aber wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 EUR überschreitet. Auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR steigen.

Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wirkt sich auch auf die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Die Art der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem vor Verkündung dieses Änderungsgesetzes gebildeten Faktors. Dieser behalte weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023.

Quelle: BMF

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