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Verlängerung von Steuererklärungsfristen, Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Bundestag hat den Entwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum – beschlossen.
Mit dem Gesetz sollen u. a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019 verlängert sowie die Insolvenzantragspflicht länger ausgesetzt werden.
Mit dem Gesetz soll die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate bis zum 31. August 2021 verlängert werden. Gleichzeitig soll die – regulär 15-­monatige – zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert werden.
Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs­- wie Nachzahlungszinsen.
Ferner soll die im Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen im Grundsatz auch auf beratene Land­ und Forstwirte erstreckt werden, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Hier ist eine Verlängerung der Erklärungsfrist um fünf Monate vorgesehen.
Auf Grund der fünfmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist soll auch die 23-­monatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate verschoben werden. Dies soll gleichermaßen Erstattungs­- wie Nachzahlungszinsen betreffen.
Darüber hinaus ist geplant, auch das Covid­-19­-Insolvenzaussetzungsgesetz zu ändern. Damit soll die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 für Unternehmen
ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Verlängert werden soll auch der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen:
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Covid­19­Insolvenzaussetzungsgesetzes sollen die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, als nicht gläubigerbenachteiligend gelten.
Quelle: Bundestag

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