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Abzugsfähigkeit von Kosten für Coronatests und Hygienemaßnahmen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom April 2021 schrieb Unternehmern vor, Mitarbeitern mindestens 2 Testangebote pro Woche zu machen. Davon ausgenommen waren die Mitarbeiter im Homeoffice. Selbst Mitarbeitern, die nur mal kurz im Betrieb vorbeikamen, um etwas abzuholen oder zu erledigen, musste man das Angebot machen.
Nach § 3 des Arbeitschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Kosten dafür zu tragen. Gesunde Mitarbeiter zu haben, gilt als „überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ und deshalb werden die Kosten den Betriebsausgaben zugeordnet. Bei dieser Gelegenheit stellte sich aber auch die Frage, ob es eine Lohnleistung sei, wenn der Arbeitgeber die Tests für den Arbeitnehmer bezahlt.
Dem widerspricht aber ein Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 177/99). Denn „beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.“
Werden dagegen Tests für betrieblich notwendige Dienstreisen im In- oder Ausland benötigt, handelt es sich steuerlich um steuerfrei erstattete Reisenebenkosten gem. § 3 Nr. 16 EStG.

Kosten für Hygienemaßnahmen im Betrieb

Die nicht unerheblichen Ausgaben für Hygienemaßnahmen in den Unternehmen für Reinigungsmittel, Spuck- und Abstandswände etc. zählen auch zu den Betriebsausgaben. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind die Kosten für Schnelltests als betriebliche Fixkosten förderfähig. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb von Corona-Schnelltests für seine Arbeitnehmer als betriebliche Fixkosten förderfähig.
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