You are currently viewing Beschäftigung von Angehörigen in der Praxis

Beschäftigung von Angehörigen in der Praxis

Viele niedergelassene Ärzte oder Physiotherapeuten beschäftigen in ihrer Praxis Familienangehörige. Sie werden in der Arzthilfe, bei Therapiemaßnahmen oder für Rechnungsschreibung und Buchführung beschäftigt.
Finanzamt und Sozialversicherungen haben ein besonderes Auge auf diese Beschäftigungsverhältnisse und setzen strenge Maßstäbe insbesondere bei der Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich eine Entscheidung zur steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen getroffen. Demnach sind Lohnzahlungen für den mitarbeitenden Angehörigen als Werbungskosten nur abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der
Lohnzahlung, erfüllt.
Bei einer Teilzeit-­Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unproblematisch, wenn die konkrete Arbeitszeit von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind.
Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.

Quelle: BFH VI R 28/18

Mehr hier: https://steuerberater-du.de/infobrief-gesundheit-und-steuern/