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Umsatzsteuerpflicht bei Physiotherapie und Leistungen zur allgemeinen Gesundheitsförderung ohne eine ärztliche Verordnung

In einer Verhandlung vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es um einen Rechtsstreit zwischen Gesundheitsdienstleister im Bereich der Physiotherapie und dem Finanzamt (FA). Die Beteiligten stritten über die umsatzsteuerliche Behandlung von physiotherapeutischen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen.
Der Physiotherapeut behandelte Patienten, mit Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmten zertifizierten Kursen, Rehasport und zusätzlichen Gerätetrainingsmöglichkeiten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (sogenannte Selbstzahler). In seinen Umsatzsteuererklärungen wies er die Leistungen als steuerfrei aus. Er vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien diese gesondert in Rechnung gestellten Nebenleistungen nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im direkten Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden.

Das beklagte FA vertrat dagegen die Ansicht, der Physiotherapeut habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Bei den übrigen Leistungen handele es sich um optionale Leistungen und nicht um unselbstständige Nebenleistungen.
Das FG Düsseldorf hat der Klage in seinem Urteil vom 16. April 2021 zum Teil stattgegeben. Die von der Klägerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Dies sei durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen. Auch die Erlöse von Selbstzahlern seien zum Teil steuerfrei. Der Therapiezweck sei dabei aber nur in den Fällen nachgewiesen, in denen erstens bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und zweitens spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei.

Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich habe der Kläger nicht nachweisen können, dass diese Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck hätten. Insbesondere lägen keine ärztlichen Verordnungen vor. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der vom Kläger erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport. Die Umsätze seien mit dem regulären Steuersatz zu besteuern. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (Verabreichung von Heilbädern) sah der Senat nicht als erfüllt an. Das Urteil ist rechtskräftig.
(1 K 2249/17 U)

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