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Zum Abzug von Renovierungskosten als Betriebsausgaben

Unternehmer können die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und/oder den Anstrich von Fassaden (oder Teile davon) als Betriebsausgabe sofort geltend machen.
Für die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit ist es notwendig zu prüfen, welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang erbracht werden und wer die Kosten hierfür im Einzelnen trägt. Befindet sich das Modernisierungsobjekt im Anlagevermögen des Unternehmers selbst, wird dieses die Kosten hierfür auch selbst tragen.
Bei Mietobjekten ist es eine Frage der Regelungen im Mietvertrag, ob die Kosten vom Vermieter an den Mieter weitergegeben werden. Trägt der Vermieter die Kosten, können Sie auch nur bei ihm steuerlich geltend gemacht werden. Ist die Kostenübernahme durch den Mieter geregelt, obliegt diesem auch die steuerliche Geltendmachung, sofern er die Kosten tatsächlich durch direkte Beauftragung oder im Rahmen der Weiterbelastung an ihn trägt.
Die Art der Modernisierungsaufwendungen wird unterschieden in reine Erhaltungsmaßnahmen und in Maßnahmen der Anschaffung und Herstellung.Auch bei Fassadenmodernisierung muss diese Unterscheidung getroffen werden.
Stellen die Modernisierungsmaßnahmen der Fassade reine Maßnahmen zur Ausbesserung von kleinen Schäden zur Verschönerung dar, sind die damit verbundenen Ausgaben als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.
Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, sofern in den ersten drei Jahren nach Anschaffung (Kauf oder Herstellung) des Gebäudes(-teils) Erhaltungsmaßnahmen ausgeübt werden, deren Kostenvolumen netto insgesamt mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes(-teils) beträgt. Ist dies gegeben, obliegt dem Unternehmer die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt, dass es sich bei den (einzelnen) Arbeiten um sofort abzugsfähige Erhaltungsmaßnahmen handelt.
Für die Prüfung der 15-%-Grenze können Aufwendungen für üblicherweise anfallende laufende Erhaltungsaufwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es ist immer dann von Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten auszugehen, wenn Arbeiten von erheblichem Umfang ausgeübt werden, welche zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung des Gebäudet(-teils) führen.

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