Zum 1. Juli 2021 tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Insbesondere grenzüberschreitend tätige Online-Händler im B2C-Bereich (Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Privatpersonen) sind von den Änderungen betroffen. Unter anderem werden die länderspezifischen Lieferschwellen der sogenannten Versandhandelsregelung nach § 3c UStG durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle i.H.v. 10.000 EUR ersetzt.
Unternehmer können bei Überschreitung der Schwelle ggf. auf die jeweilige Registrierung im anderen Mitgliedstaat verzichten und stattdessen den neuen One-Stop-Shop (OSS) nutzen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Entwurf zur Umsetzung der Neuerungen vorgelegt.
Sonderregelung bei erstmaliger Inanspruchnahme in der EU ansässige Unternehmer, die den neuen OSS nutzen wollen (§ 18j UStG), müssen dies der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EUMitgliedstaates grundsätzlich vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von dem besonderen Verfahren Gebrauch macht, anzeigen. In Deutschland wäre dies gegenüber dem
Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Der BMF-Entwurf ergänzt diesen Grundsatz nunmehr für Fälle, in denen Unternehmer erstmals die relevante Umsatzschwelle von 10.000 EUR überschreiten. Sie sollen das besondere Besteuerungsverfahren nutzen können, wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt. Ohne diese Klarstellung wäre zu befürchten gewesen, dass Unternehmer sich kurzfristig im anderen Mitgliedstaat hätten registrieren lassen müssen.
Quelle: DstV e. V
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