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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es umfasst wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die u. a. zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen bieten sollen. Dazu zählen:
Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängert
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert (Art. 97 § 36 EGAO). Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für die folgenden Veranlagungszeiträume verlängert (der Regierungsentwurf sah hier noch eine Verlängerung in geringerem Umfang vor). Die Verlängerung der Abgabefristen soll dann schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2025 (beratene Fälle) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Fälle) würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.
Corona-Bonus für Pflegekräfte/MFA/ZFA
Vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Regelung sieht in seiner aktuellen Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung wird um 6 Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.
Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
Degressive Abschreibung
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Erweiterte Verlustverrechnung Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1 EStG gelten auch für die Körperschaftsteuer.
Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Nach der bisherigen Regelung sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 % abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot. Rückstellungen für Verpflichtungen sind jedoch weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen. Das gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden; auf Antrag aber auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.
Fristen für Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Reinvestitionen verlängert
2022 auslaufende Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge (IAB nach Paragraf 7g Einkommensteuergesetz) werden ein Jahr aufgeschoben; in 2022 verpflichtende Investitionen für die in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge, akzeptiert das Finanzamt auch noch bis 31. Dezember 2023. Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Absatz 14 Satz 4, 5 und Satz 6 -neu- EStG). Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. März 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.