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Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.

Eine Stewardess (Flugbegleiterin) und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses.

Die Frau machte für 2013 Aufwendungen von 1.250 EUR für ein Arbeitszimmer (13,5 qm) als Werbungskosten geltend. Für ihre Arbeiten stand ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, da sie in den Flugzeugen keine Möglichkeit habe, sich auf die Flüge vorzubereiten (Dienstpläne, Zollbestimmungen, Routenverlauf, Sicherheitsvorkehrungen usw.), und nach der Ankunft am Flughafen fehle die Zeit, sich um die Vorbereitungen zu kümmern.

Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) lehnten den Werbungskostenabzug wegen des geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit ab. Diese Arbeiten (rund 50 Stunden im Jahr) können ebenso an einem Tisch in einem anderen Raum des Hauses erledigt werden. Der Gesetzgeber typisiert allerdings die Abzugsvoraussetzungen mit zwei Fallgruppen: kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der Betätigung. Die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers ist somit keine Abzugsvoraussetzung.

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Das FG hat noch festzustellen, ob der Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt wurde. Bei gemischter Nutzung (private (Mit­)Nutzung) wäre ein Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.4.2019, VI R 46/17, veröffentlicht am 24.3.2022

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