Viele MitarbeiterInnen freuen sich, wenn ihre ArbeitgeberInnen ihnen einen steuerfreien Gutschein von monatlich bis zu 44 EUR geben. Seit dem 1. Januar 2022 sind es 50 EUR. Die Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten aber nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Steuerrecht spricht hier von einem Sachbezug.
Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn ArbeitnehmerInnen anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen können, selbst wenn die ArbeitgeberInnen die Sache zuwenden. Das bedeutet, je mehr ein Gutschein in Zukunft dem Zahlungsmittel Geld ähnelt, desto wahrscheinlicher ist er steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ab 2022 bleiben Gutscheine und Geldkarten nur noch in der Freigrenze, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten, Shoppingcentern oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können. Gutscheine und Geldkarten, die überall einsetzbar sind, sogenannte OpenLoopKarten oder Karten, die unbeschränkt auf einem elektronischen Marktplatz eingelöst werden können, gelten nicht mehr als steuerfreies Lohnextra. Weiterhin möglich bleiben Essensgutscheine (Restaurantschecks) und Zuschüsse zu Mahlzeiten (sogenannte digitale Essensmarken).
Details zu den Änderungen liefert ein aktuelles BMF-Schreiben vom 13. April 2021, das auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht ist.
Hier der Link zum Schreiben: bundesfinanzministerium.de
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