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Besteuerung bei aufgeschobenem Rentenbeginn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. August 2022 (X R 29/20) entschieden, dass für die Höhe des Besteuerungsanteils das Jahr maßgeblich ist, in dem die Voraussetzungen für die Erlangung des Rentenanspruchs erfüllt sind. Wenn der Beginn des Renteneintritts auf Antrag aufgeschoben wird, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die aufgeschobene Altersrente erstmals bezogen wird.

Sachlage: Der Kläger ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Im Oktober 2009 war er mit Vollendung des 65. Lebensjahr grundsätzlich zum Renteneintritt berechtigt. Er beantragte beim Versorgungswerk, den Beginn der Rentenzahlungen um drei Jahre aufzuschieben, weil er weiterhin berufstätig blieb und Beiträge leistete. Gegen den nach Renteneintritt erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 legte der Kläger Einspruch ein, weil der bei der Besteuerung der Altersrente abgezogene Rentenfreibetrag nach dem Jahr des aufgeschobenen Renteneintritts 2012 ermittelt wurde, so dass ein Besteuerungsanteil von 64 % statt dem im Jahr 2009 gültigen Besteuerungsanteil von 58 % angesetzt wurde. Der Einspruch sowie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Auch der BFH sah die gegen das FG ­Urteil eingelegte Revision als unbegründet an.

Entscheidend sei, dass die Eltern das Grundstück für die betrieblichen Zwecke ihrer GmbH brauchen und derjenige, der ein Grundstück selbst benötigt, es bei wirtschaftlich sinnvoller Verfahrensweise nicht unentgeltlich (zunächst) einem anderen überlässt. Es wurde Revision eingelegt (Az beim BFH IX R 8/22).
Quelle: FG Berlin­Brandenburg

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