Sie wollen Ihr Unternehmen oder Ihr Privatvermögen für eine Nachfolge rechtzeitig vorbereiten oder suchen für den Fall der Fälle nach einer klaren Regelung, die wirtschaftlich und steuerlich günstig gestaltet sein soll? In diesem Portal geben wir Ihnen Antworten auf alle wichtigen Fragen zu den Themen “Erben und Schenken”.
Wenn keine letztwillige Verfügung aufgesetzt wurde oder das Testament ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 - 1934 BGB ein. Erben erster Ordnung sind immer die Abkömmlinge des Erblassers.
Bei der Erbfolge spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle. Wenn keine Erben der ersten Ordnung in Frage kommen, geht das Erbe zunächst auf die zweite Ordnung (Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge) über. Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und ihre "Abkömmlinge", gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es noch unendlich viele weitere Ordnungen. Erst dann, wenn überhaupt kein Verwandter ermittelt werden kann, wird der "Fiskus" - also der Staat - Erbe.
In der Regel löst eine unentgeltliche Übertragung von Immobilien keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und auch keine Einkommensteuerbelastung aus. Bestimmte Sachverhaltskonstellationen können jedoch in Ausnahmen zu steuerbaren Vorgängen führen. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem individuellen Vorhaben rund um Immobilienübertragungen.
Nein, der Einheitswert bildet nicht den tatsächlichen Wert der Immobilie ab. Der Verkehrswert der Immobilie wird im Wege des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahren oder des Sachwertverfahren ermittelt.
Ja. Die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 a) -c) ErbStG wird unabhängig vom Wert der Immobilie gewährt. So können z. B. auch Familienheime in einer Villengegend von der Begünstigung profitieren.
Nein. Bei der Zuwendung von Todes wegen reicht es aus, wenn dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner das Familienheim rechtlich als Vermächtnis zugewendet wird. Beispielsweise kann in solch einer Gestaltung das gemeinsame Kind als Alleinerbe eingesetzt werden und dem Ehe-/Lebenspartner wird die Wohnung als Vermächtnis zugedacht.
Nein. Um den Steuervorteil zu sichern, muss der Erwerber unverzüglich in die Wohnung einziehen und diese als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzen. Es ist lediglich zulässig, an dem Gebäude Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchzuführen oder einzelne Veränderungen wie etwa einen Anbau, eine Aufstockung oder einen Dachgeschossausbau vorzunehmen.
Nein. Der Güterstand der Ehegatten oder Lebenspartner ist für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung. So gilt die Steuerbefreiung damit auch im Güterstand der Gütertrennung.
Nein. Im Falle der Schenkung an den Ehegatten oder Lebenspartner nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 a) ErbStG greift keine Behaltensregelung. Allerdings darf kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegen. Beispielsweise darf das Eigentum am Familienheim nicht zunächst übertragen werden und später durch den schenkenden Ehegatten / Lebenspartner vom Beschenkten zurückgekauft werden.
Das Unternehmertestament trifft Vorsorge für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Unternehmers und kann so für einen Interessenausgleich innerhalb der Familie sorgen.
Sofern keinerlei Vorsorge für den Todesfall getroffen wird, tritt gem. § 1922 BGB die gesetzliche Erbfolge ein. Als Folge entsteht eine Erbengemeinschaft, welche im „worst case“ durch Unstimmigkeiten zur Zersplitterung und Liquidation des Unternehmens führen kann. Ohne weitere testamentarische Regelungen könnte jeder Miterbe gem. § 2042 BGB die Auseinandersetzung und damit die Veräußerung oder Versteigerung des Gesellschaftsvermögens verlangen.
Für jeden Unternehmer sollte es daher unerlässlich sein, sein Lebenswerk durch das frühzeitige Aufsetzen eines Testaments abzusichern. Auf diese Weise bleibt das Unternehmen handlungsfähig und die Solidarität gegenüber den Mitarbeitern kann aufrechterhalten werden. Eine Erbengemeinschaft sollte insbesondere wegen ihrer Labilität vermieden werden.
Auch wenn ein laienhaftes, privatschriftliches Testament schon zu besseren Ergebnissen als einer langwierigen Erbauseinandersetzung führen mag, empfiehlt es sich, bei einem Unternehmen die notarielle Form zu favorisieren.
Pläne für die Nachfolge auf eigene Faust und ohne sachverständige Beratung vorzunehmen, sind mit einem hohen Risiko behaftet.
Zudem wird durch die notarielle Beurkundung ein schnelles und zuverlässiges Auffinden aufgrund der amtlichen Verwahrung sichergestellt. Die notarielle Beurkundung ersetzt in der Regel den kostenintensiven Erbschein.
Das Unternehmertestament ist stets mit den Gesellschaftsverträgen abzustimmen und umgekehrt. Die Hinzuziehung steuerlicher Beratung ist von eminenter Bedeutung, da insbesondere bei
eine Gewinnrealisierung drohen kann.
Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung der Vertragsgestaltung.
Das Erbschaft– und Schenkungsteuerrecht greift in alle privaten und betrieblichen Vermögensbereiche unseres Lebens ein. Besteuert werden neben dem Erwerb von Todes wegen und den Schenkungen unter Lebenden auch die Zweckzuwendung und Vermögensanfälle von Familienstiftungen (§ 1 ErbStG).
Das Schenkungsteuerrecht umfasst jede freigebige Bereicherung, die jemand auf Kosten eines anderen erhält und nach dessen Willen auch erhalten soll.
Eine unbedachte Schenkung oder ein plötzlicher Erbfall können zu gravierenden Steuerfolgen führen. Deshalb ist die rechtzeitige Steuerberatung in solchen Fällen unabdingbar.
Ob und wie viel Steuer auf ein Erbe/eine Schenkung zu zahlen ist, hängt dabei nicht nur von der Höhe des erhaltenen Vermögens ab. Wichtig für die Berechnung der steuerlichen Belastung ist vor allem in welchem Verwandtschaftsgrad der Erwerber zu dem Erblasser/Schenker steht. In Abhängigkeit zum Verwandtschaftsverhältnis wird der Erwerber einer der drei folgenden Steuerklassen im Sinne des § 15 ErbStG zugeteilt:
Die jeweilige Steuerklasse bestimmt die Höhe der Freibeträge nach § 16 ErbStG und den Steuersatz nach § 19 ErbStG.
Liegt der erhaltene Vermögenswert unter dem festgelegten Freibetrag, muss keine Erbschaftsteuer gezahlt werden.
Die Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt:
Steuerklasse | Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
---|---|---|
I | Ehepartner Eingetragener Lebenspartner |
500.000 € |
I | Kinder Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
400.000 € |
I | Enkel | 200.000 € |
I | Eltern Großeltern |
100.000 € |
II | Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedener Ehegatte |
20.000 € |
III | Alle übrigen (nicht verwandten) Personen | 20.000 € |
Wir beraten Sie gerne zu folgenden Fragen:
Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG wird – nur bei Erwerben von Todes wegen – zusätzlich neben dem Freibetrag nach § 16 ErbStG gewährt.
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
---|---|
Ehegatte eingetragener Lebenspartner |
256.000 € |
Kinder im Alter bis zu 5 Jahren |
52.000 € |
Kinder im Alter von 6 – 10 Jahren | 41.000 € |
Kinder im Alter von 11 – 15 Jahren |
30.700 € |
Kinder im Alter von 16 – 20 Jahren |
20.500 € |
Kinder im Alter von 21 – 27 Jahren |
10.300 € |
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR |
Steuersatz in % in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
Steuerklasse I Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel |
Steuerklasse II Geschwister, Neffen, Nichten |
Steuerklasse III Sonstige Verwandte/ Nichtverwandte |
|
Freibeträge in EUR 500.000, 400.000, 200.000 |
Freibeträge in EUR 20.000 |
Freibeträge in EUR 20.000 |
|
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Quelle: Bundeswirtschaftsministerium
Unabhängig von den genannten persönlichen Freibeträgen bleiben bestimmte Vermögenswerte bzw. bestimmte Erwerbe bei Erbschaften und Schenkungen von der Steuer ganz oder teilweise verschont.
Zahlreiche Ausnahmen von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind in § 13 ErbStG („Steuerbefreiungen“) geregelt. Demnach bleiben unter anderem ganz oder teilweise steuerfrei:
Der Gesetzgeber sieht für die steuerfreie Übertragung des „Familienheims“ folgende Regelungen vor:
Als Familienheim gilt ein im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR Staates belegenes bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Absatz 1 Nummer 1 – 5 BewG, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, (§ 181 Absatz 1 Nummer 1 – 5 BewG). Entscheidend ist, dass sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, weswegen Wohnungen, die nur als Ferien- oder Wochenendwohnungen genutzt werden oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellen, nicht begünstigungsfähig sind. Die Befreiung ist auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt. Unschädlich ist eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern oder Haushaltsgehilfen. Auch unschädlich bleibt die unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung, solange die Wohnnutzung überwiegt (z. B. bei einem Arbeitszimmer). Bei einer entgeltlichen gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung der Wohnung ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt. Die Aufteilung des Wertes des Gebäudes erfolgt nach der Wohn-/Nutzfläche.
Als Familienheim kommen in Betracht:
Obwohl die Regelungen zum Familienheim im Gesetz § 13 Absatz 1 Nummer 4a – c ErbStG alle auf das „Familienheim“ Bezug nehmen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung unterschiedlich.
Es ist zwischen den folgenden Tatbestandsmerkmalen zu differenzieren:
Die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 b) und c) ErbStG ist an eine Haltefrist von zehn Jahren gebunden.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Folglich ist der Verkauf oder die Vermietung des Familienheims oder ein längerer Leerstand für die Steuerbefreiung schädlich.
Das Eigentum am Familienheim muss währen eines Zeitraums von zehn Jahren beim Erwerber verbleiben. Im Falle einer Nachversteuerung wird der Steuerbescheid rückwirkend nach § 175 Absatz 1 Nummer 2 AO geändert.
Beispiel für den Verlust der Steuerbefreiung:
Die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 b) und c) ErbStG kommt von vornherein nicht zum Tragen, wenn das bebaute Grundstück aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlicher Verfügung auf einen Dritten übertragen werden muss (Auflagen, Vorausvermächtnis, Sachvermächtnis etc.).
Bei Schenkungen unter Lebenden ist es aufgrund der fehlenden Nachbehaltsfrist von zehn Jahren möglich, dass nacheinander mehrere Familienheime steuerfrei übertragen werden können. Diese Konstellation bietet sich vor allem für Familien an, deren Lebensmittelpunkt sich durch Umzug oder Neubau verlegt hat. Da es auf die tatsächliche Nutzung der jeweiligen Immobilie ankommt, sollten entsprechende Nachweise vorgehalten werden.
Die Frage, was genau begünstigtes Vermögen ist und was nicht, was „schädliches“ und was „unschädliches“ Verwaltungsvermögen ist, welche Schulden abgezogen werden können und welche nicht, welche Mindestlohnsumme gilt, zieht komplizierte Berechnungen in der Einzelfallprüfung nach sich.
Wir beraten Sie gerne!
Damit das Betriebsvermögen von der Steuer befreit bleibt, sieht das Erbschaftsteuerrecht bei der Regelverschonung eine Behaltensfrist von fünf Jahren und bei der Optionsverschonung eine Behaltensfrist von sieben Jahren vor. Innerhalb dieses Zeitraums liegt eine schädliche Verwendung vor, wenn:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten an ein Bestattungsunter- nehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch den Nachlass der Erben erhöhen. Gleichzeitig sind jedoch die Bestattungskosten im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig und mindern die Erbschaftsteuer.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um ihre Bestattungskosten zu decken. Nach ihrem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung über 11.653,96 EUR, von der die Versicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer, indem es den Sachleistungsanspruch der Versicherung in Höhe von 6.864 EUR zum Nachlass hinzufügte und lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR ansetzte.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Die vom Finanzgericht als Sachleistungsanspruch behandelten Zahlungen aus der Sterbegeldversicherung sind korrekt dem Nachlass zugeordnet worden. Jedoch sind die Bestattungskosten nicht nur mit der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, in welchem Umfang die Bestattungskosten insgesamt berücksichtigt werden können, weshalb das Verfahren zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückgegeben wurde.
Quelle: BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Enkelkind im Falle eines Erbverzichts des Elternteils gegenüber dem Erblasser nicht den höheren Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für „Kinder verstorbener Kinder“ (400.000 EUR) erhält, sondern nur den regulären Freibetrag für Enkelkinder in Höhe von 200.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Hintergrund:Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht steht Kindern eines Erblassers ein Freibetrag von 400.000 EUR zu, während Enkel nur einen Freibetrag von 200.000 EUR erhalten.
Wenn ein Kind auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, wird es gemäß § 2346 Abs. 1 BGB zivilrechtlich so behandelt, als sei es zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, was auch eine Vorversterbensfiktion beinhaltet.
Sachverhalt:
Im konkreten Fall hatte der Vater des Klägers 2013 gegenüber seinem Vater (dem Erblasser) auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Der Kläger, das Enkelkind des Erblassers, wurde nach dem Tod des Großvaters testamentarisch als Erbe eingesetzt und beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung, den höheren Freibetrag von 400.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, weil er sich aufgrund der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion seines Vaters als „Kind eines verstorbenen Kindes“ ansah.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies diesen Antrag ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass dem Kläger lediglich der Freibetrag von 200.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG als Enkelkind des Erblassers zusteht. Der BFH erklärte, dass der zivilrechtliche Erbverzicht des Vaters nicht dazu führe, dass der Vater als „verstorben" im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne gilt.
Der Wortlaut der Norm (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beziehe sich ausschließlich auf tatsächlich verstorbene Kinder und nicht auf solche, die aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben gelten.
Der BFH stellte außerdem fest, dass eine analoge Anwendung der Regelung für „verstorbene Kinder“ auf die Fiktion des Vorversterbens zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen könnte, bei der sowohl das Kind des Erblassers als auch das Enkelkind den höheren Freibetrag in Anspruch nehmen könnten. Dies würde die Staffelung der Freibeträge untergraben.
Ergebnis:
Der Kläger erhielt nur den Freibetrag für Enkelkinder von 200.000 EUR, nicht den höheren Freibetrag für „Kinder verstorbener Kinder“.