Informationsbrief Gesundheit & Steuern

Informationsbrief Gesundheit und Steuern

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Steuern und Recht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2023 – VI R 30/21 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 EUR fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist.
Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 EUR. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.
Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden. Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten in diesem Sinne beurteilt.
Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist.
Quelle: PM BFH
Die Erholungsbeihilfe bietet eine vorteilhafte Alternative bzw. ein Zuschuss zum Urlaubsgeld sein. Wie sie 2024 steuerfrei gewährt werden kann, erfahren Sie hier.

Betrag pro Mitarbeiter:
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 156 EUR pro Jahr als Erholungsbeihilfe gewähren. Zusätzlich können für Ehepartner weitere 104 EUR und für jedes Kind 52 EUR ausgezahlt werden.

Zweck der Erholungsbeihilfe:
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die zweckgebunden für Erholungsurlaub oder Erholungskuren verwendet werden soll. Sie kann in Form von Barzuschüssen für Urlaubsreisen oder auch durch Unterbringung in betrieblichen Erholungsheimen erfolgen.

Steuerliche Behandlung:
Die Erholungsbeihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden.
Der Betrag von 156 EUR pro Jahr und Mitarbeiter ist steuerfrei. Arbeitgeber können die Beihilfe pauschal versteuern, sodass sie beitragsfrei bleibt.

Freiwillige Unterstützung:
Die Entscheidung, ob der Arbeitgeber Erholungsbeihilfen gewährt, liegt bei ihm. Ein Anspruch kann sich aus betrieblicher Übung oder aus (tarif)vertraglicher Vereinbarung ergeben.
Bitte beachten Sie, dass die Erholungsbeihilfe nicht mit dem Urlaubsgeld verwechselt werden sollte. Während das Urlaubsgeld voll versteuert und verbeitragt werden muss, kann die Erholungsbeihilfe bis zu einer gewissen Höhe pauschal versteuert werden und bleibt damit beitragsfrei.
Der an Diabetes erkrankte, schwerbehinderte Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung im Januar 2023 auf eine von der beklagten Stadt ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Er erhielt eine Einstellungszusage vorbehaltlich einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei. Die Einstellungszusage wurde daraufhin zurückgenommen. Der Kläger erhob Klage auf Entschädigung wegen einer aus seiner Sicht erfolgten Diskri- minierung als schwerbehinderter Mensch.
Mit Urteil vom 20. März 2024 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Eine diskriminierende Handlung und ein Verstoß gegen das AGG waren für die 3. Kammer nicht erkennbar. Der Kläger sei von der Beklagten wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Die Stadt habe bei der Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt. Vielmehr habe man den Kläger ungeachtet seiner Behinderung gerade einstellen wollen und ihm demgemäß eine Einstellungszusage erteilt, diese jedoch vom Ergebnis einer gesund- heitlichen Eignungsuntersuchung bzw. seiner Eignung abhängig gemacht. Diese gesundheitliche Eignung sei dann von dem von ihr beauftragten Arzt verneint worden, woraufhin die Beklagte unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt ihre Einstellungszusage zurückgezogen habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Arbeitsgericht Siegburg
Honorar und Umsatz
Mit dem jetzt gefassten Beschluss des Bewertungsausschusses gibt es zwei neue Transportpauschalen: die Gebührenordnungsposition (GOP) 40094 für In-vitro-Diagnostikleistungen ausgenommen die gynäkologische Zytologie und HPV sowie die GOP 40095 für In-vitro-Diagnostik der gynäkologischen Zytologie und HPV. Sie werden jeweils als Zuschlag für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen gezahlt. Damit erhalten Laborärzte künftig für alle Behandlungsfälle mit Transportaufwand eine Transportpauschale.
Die neuen Kostenpauschalen ersetzen ab Januar 2025 die bisherige Transportpauschale 40100. Ebenso fallen dann die GOP 01699 und 12230 weg. Diese Zuschläge können seit Wegfall der Portopauschalen 40120 bis 40126 in Behandlungsfällen mit Leistungen des Allgemeinlabors (EBM-Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7) abgerechnet werden, bei denen die Abrechnung der GOP 40100 ausgeschlossen ist. Ab dem 1. Januar 2025 ist auch in diesen Behandlungsfällen eine Transportkostenpauschale berechnungsfähig.
Quelle: KBV
Gesundheitspolitik und Recht
Das Landessozialgericht Bayern (LSG) hat entschieden, dass die Kosten für die Konservierung von Keimzellen, die mangels eines kassenärztlich zugelassenen Leistungserbringers über einen privaten, aber gleichwohl qualifizierten Leistungserbringer erfolgt, von der Krankenkasse übernommen werden müssen.
Ein junger Ehemann sieht sich im Jahr 2021 unversehens damit konfrontiert, dass er an Hodenkrebs erkrankt ist. Durch die in Aussicht genommene Therapie droht der Verlust der Zeugungsfähigkeit. Verdachtsdiagnose am Donnerstag, Bestätigung am Freitag. Zugleich Termin für Montag zur Spermiengefrierung, da Operationstermin am Mittwoch. Den Anspruch auf Kryokonservierung von Keimzellen hat der Gesetzgeber für solche Fälle bereits 2019 geschaffen. Die Konservierung der Keimzellen erfolgt sodann am Montag über eine Kinderwunschpraxis, die über eine kassenärztliche Zulassung verfügt und auf ihrer Homepage auch die Kryokonservierung von Keimzellen anbietet. Allerdings - was zunächst nicht ohne weiteres erkennbar ist - erfolgt dies durch eine eigenständige GmbH, die nicht als Leistungserbringer zugelassen ist. Die Krankenkasse will für die Leistungen nicht zahlen, da die Kryokonservierung nicht von einem zugelassenen Leistungserbringer vorgenommen wird. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nach einem zugelassenen Leistungserbringer suchen muss. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern konnte jedoch selbst bis zum Ende des Berufungsverfahrens hierfür keinen einzigen zugelassenen Leistungserbringer in Bayern benennen. Das Sozialgericht hat den Anspruch des Klägers grundsätzlich bejaht. Er habe in einer solchen Situation einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auch bei Leistung durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer. Anders könne er seinen gesetzlich vorgesehenen Anspruch nicht verwirklichen.
Das LSG hat mit dem Urteil das Recht des Versicherten bestätigt, in einer Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen eines nicht zugelassenen - aber gleichwohl qualifizierten - Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muss die Krankenkasse dem Versicherten die Kosten erstatten, die er für die Konservierung seiner Keimzellen aufwenden musste. Wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen kann, sind dem Versicherten weitere Nachforschungen nach zugelassenen Leistungserbringern nicht zumutbar. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Bayer. Landessozialgericht L 5 KR 377/22
Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einer aktuellen Entscheidung auf die Beschwerde hin dem Erbscheinantrag u. a. des behandelnden Arztes stattgegeben.
Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Testament aus dem Jahr 2021, neben weiteren Freunden und Verwandten zum Miterben eingesetzt. Das Testament aus dem Jahr 2021 hatte sie ihrem Arzt vorgelegt und ihn um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten. Der Arzt hatte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament angebracht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragen nunmehr der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments.
In dem Erbscheinverfahren hatte einer der übrigen Miterben das Testament mit der Begründung angefochten, es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (§ 32 BO-Ä) vor. Gemäß § 32 Abs. 1 BO-Ä ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (…) Geschenke oder andere Vorteile (…) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen. Der Miterbe hatte seinerseits einen Erbscheinantrag auf der Grundlage eines vorangegangenen Testaments gestellt. Das Nachlassgericht hatte beide Erbscheinanträge zurückgewiesen.
Vor dem Oberlandesgericht hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde u. a. des behandelnden Arztes Erfolg. Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden, stellte das OLG fest. Die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärztekammer stelle zwar im Ausgangspunkt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führe. Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen (früher § 14 HeimG, heute § 6 HBPG) deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer. § 32 BO-Ä enthalte demnach kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. „Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen“, begründete der Senat weiter. Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin lägen ebenfalls nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist zugelassen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2023, Az. 21 W 91/23).
Quelle: PM OLG
Praxisführung
Das Cannabisgesetz (CanG), das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Hier sind die wesentlichen Punkte:
Seit 1. April können Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken auf dem „normalen“ Rezept verordnen. Ein Betäubungsmittelrezept ist hierfür nicht mehr nötig. Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis unterliegt die Verordnung von Cannabisarzneimitteln nicht länger dem Betäubungsmittelgesetz.
So sieht es das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz) vor, das Bundestag und Bundesrat verabschiedet haben und das zum 1. April in Kraft getreten ist. Die Verordnung von Medizinalcannabis wird danach nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, sondern im neuen „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“.
Ärztinnen und Ärzte, die Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung mit Cannabis behandeln, nutzen zukünftig das elektronische Rezept. Bei der Verordnung sind, wie bisher, die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten (§ 31 Abs. 6 SGB V und Arzneimittel-Richtlinie).
Zukünftig entfallen die besonderen Vorgaben zur Verschreibung und zu Sicherungsmaßnahmen, die für Betäubungsmittel gelten. Medizinalcannabis ist insoweit wie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln, das kein Betäubungsmittel ist. Für Aufzeichnungen und Meldungen durch Erlaubnisinhaber an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten die in § 16 des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgegebenen Pflichten.

Medizinalcannabis weiter in der Apotheke erhältlich
Medizinalcannabis soll rechtlich klar von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken getrennt werden. Medizinalcannabis wird daher nicht im Konsumcannabisgesetz, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Die bereits bestehenden Regelungen zu Medizinalcannabis bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist zukünftig aber nicht mehr notwendig. Hier reicht ein reguläres Rezept.
Medizinalcannabis bleibt weiter unverändert entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben erstattungsfähig. Verordnungsfähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern es einen nach dem Deutschem Arzneibuch bestimmten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,3 % besitzt. Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität mit einem geringeren THC-Gehalt ist vom Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen.

Eigenanbau für den Eigenkonsum legalisiert
Erwachsene dürfen nun Cannabis für den privaten Eigenkonsum anbauen. Dies gilt auch für den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau in sogenannten Anbauvereinigungen.

Regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten
Parallel zur Umsetzung der ersten Säule bereitet die Bundesregierung die zweite Säule vor. Diese sieht regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor.

Erweiterung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
Das Gesetz wurde auf Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die in Verbindung mit Cannabis geraucht oder verdampft werden, ausgeweitet.

Insgesamt zielt das Cannabisgesetz darauf ab, den kontrollierten Umgang mit Cannabis zu ermöglichen und gleichzeitig den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.
Quellen: BMG und KBV
In einem ersten von zwei Schritten steigt der Mindestlohn für Beschäftigte in der Altenpflege. Ab dem 1. Mai klettert er für Pflegehilfskräfte auf 15,50 EUR, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 16,50 EUR und für Pflegefachkräfte auf 19,50 EUR. Im Juli 2025 wird der Mindestlohn in der Altenpflege dann erneut angehoben.
Finanzen
Wer im EU-Ausland größere Geldbeträge bezahlen will, zum Beispiel beim Autokauf, muss einige Spielregeln beachten.
Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 neue Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet, darunter eine EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen, außer zwischen Privatpersonen im nichtprofessionellen Bereich. Mitgliedstaaten, die bereits niedrigere Bargeldobergrenzen haben, können diese beibehalten.