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Freigrenze beim Zoll fällt weg

Seit dem 1. Juli 2021 ist die bisherige Freigrenze von 22 EUR weg gefallen. Das bedeutet, dass Sie in der Regel für jede Ware, die Sie in einem Drittland (z. B. USA, Großbritannien, China) bestellen, Einfuhrabgaben bezahlen müssen. Ab diesem Zeitpunkt muss grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst, für Sie. Dieser bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll. In der Regel müssen Sie dann die Abgaben bei der Zustellung der Sendung bei dem Beförderer bezahlen.
Abgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben. Diese abgabenfreien Post- und Kuriersendungen können wie bisher direkt zugestellt werden, wenn keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Für die Serviceleistung (Anmeldung der Sendung beim Zoll und Zahlung der Abgaben) verlangt der Post- bzw. Kurierdienst in der Regel auch eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, erfragen Sie bei dem zuständigen Post- bzw. Kurierdienst oder entnehmen diese den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Sachwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Bei einem Sachwert bis 150 EUR ist die Einfuhr weiterhin zollfrei. Diese bisherige Wertgrenze von 150 EUR bleibt also auch nach dem 1. Juli 2021 bestehen. Es müssen lediglich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % (z. B. für Bücher) bzw. 19 % und eventuell Zölle sowie Verbrauchsteuern für alkoholische Erzeugnisse, Parfüm, Tabak und Tabakwaren bezahlt werden.
Quelle: ZOLL.de
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